weitere Infos:

Das Verbrennen von Stroh und anderen pflanzlichen Abfällen bedarf gemäß der "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseiti­gungsanlagen" vom 17.03.1975 der Anzeige bei der Ortspolizeibe­hörde.

Die Verbrennung ist nur dann zulässig, wenn die Abfälle dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaf­fenheit nicht zugeführt werden können. Es ist eine Reihe von Sicherheitsabständen u.a. zu Wäldern und Gehölzgruppen einzuhal­ten.

Leider hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass diese Vor­schriften oft nicht eingehalten werden, verbrannte Hecken und Feldraine zeugen davon. Neben den Beeinträchtigungen der Natur, die selbst bei korrektem Verhalten durch das Verbrennen zahl­reicher Insekten und Kleintiere gegeben sind, besteht hier in trockenen Zeiten eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffent­liche Sicherheit.

Alle Landwirte werden gebeten, umweltbewusst zu handeln und das Stroh an Ort und Stelle zu verwerten und nur im äußersten Falle zu verbrennen.

In diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass Kontrollen durchge­führt werden, ob die Vorschriften der oben genannten Verordnung auch entsprechend eingehalten werden, um Schäden für Mensch und Natur zu vermeiden.

35279 Neustadt (Hessen), den 10. Juli 2023

STADT NEUSTADT (HESSEN)
DER MAGISTRAT

Thomas Groll
Bürgermeister