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Es ist festzustellen, dass der Straßenreinigungspflicht nicht von allen Verpflichteten regelmäßig nachgekommen wird. Dadurch bietet sich nicht nur ein unschöner Anblick, vielfach wird zu Recht daran Anstoß genommen.

Wir sehen uns veranlasst, nachdrücklich auf die satzungsmäßige Pflicht der Eigentümer hinzuweisen, vor Sonn- bzw. gesetzlichen Feiertagen und darüber hinaus bei Bedarf die Straße und den Gehweg vor dem Grundstück zu reinigen.

Die Verpflichtung ist auch dann zu erfüllen, wenn das Grundstück durch ein zwischen dem Grundstück und der Straße liegendes öffentliches Grundstück (z.B. Böschung, Graben, Grünstreifen) von der Straße getrennt ist.

Die Einhaltung der Pflicht zur Reinigung wird in Zukunft verstärkt kontrolliert. Festgestellte Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 500,- Euro geahndet werden.

Neustadt (Hessen), 14. April 2023

Stadt Neustadt (Hessen)
Der Magistrat

Wolfram Ellenberg
Erster Stadtrat