weitere Infos:

Die Frage der Grenzabstände regelt das Nachbarrechtsgesetz in den §§ 38 ff. Danach sind bei der Neubepflanzung von Bäumen und Sträuchern bestimmte Abstände zur Grenze des Nachbargrundstücks einzuhalten. Beim Anpflanzen von Kernobstbäumen, die auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, Süßkirschen- und veredelte Walnussbäume muss der Abstand 2 m betragen.

Bei dem übrigen Kernobst auf schwach wachsender Unterlage veredelt sowie bei Steinobstbäumen (ausgenommen die Süßkirschen) genügt ein Abstand von 1,5 m. Stark wachsende Ziersträucher , wie Flieder, Wachholder oder Alpenrose erfordert einen Abstand von 1 m. Für die übrigen Ziersträucher gilt ein Abstand von 0,5 m. Mit Ausnahme der Brombeere, die einen Abstand von 1 m erfordert, gelten für die übrigen Beerenobststräucher 0,5 m als notwendiger Abstand. Für Park- und Alleebäume gelten Abstände zwischen 1,5 und 4 m.

Für lebende Hecken richten sich die Grenzabstände nach deren Höhe. Soll eine Hecke bis zu 1,2 m wachsen, sind 0,25 m Zwischenraum nötig, bis zu 2 m Höhe sind dies schon 0,5 m und für Hecken, deren Höhe 2 m übersteigen soll, müssen 0,75 m Zwischenraum gelassen werden.
Freischneiden von Schilder und Verkehrszeichen:

Hecken, Bäume und Sträucher dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum überwachsen. Eine besondere Gefahr entsteht, wenn dadurch Verkehrszeichen, Straßennamensschilder oder Hinweiszeichen verdeckt sowie Straßenlampen in ihrer Lichtwirkung beeinträchtigt werden. Die Eigentümer der Grundstücke sind aufgefordert, derartigen Überwuchs nicht entstehen zu lassen.
Grabsteine standsicher?

Die Stadt Neustadt lässt durch die Bediensteten der Friedhofsverwaltung die Grabmäler auf ihre Standsicherheit überprüfen. Bei Mängeln werden die Nutzungsberechtigten beziehungsweise Pflegeverpflichteten auf die entstandenen Mängel hingewiesen und um Beseitigung innerhalb einer Frist ersucht.