weitere Infos:

Gemäß §§ 10 und 11 in Verbindung mit § 3 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Neustadt in der Fassung vom 17. 11. 1987 haben die Verpflichteten (Eigentümer, Erbbauberechtigte, ggf. Mieter) bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, Treppen, Überwege und Zugänge zur Fahrbahn so von Schnee zu befreien bzw. zu streuen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung bzw. zum Streuen verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind Eigentümer und Besitzer der Grundstücke auf der Gehwegseite in „ungeraden“ Jahren die Grundstücke gegenüber verpflichtet. Die Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind jeweils unverzüglich durchzuführen.