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Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl.  S. 90, 93), i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt (Hessen) in der Sitzung vom 27.03.2023            für den Friedhof der Stadt Neustadt (Hessen) folgenden vierten Nachtrag zur Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) vom 07.05.2012 beschlossen:

Artikel 1

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 20 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen in der Urnenwand und in dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre. Eine Ausnahme gilt nach § 22 (1) d) für den Fall, dass eine Urne zusätzlich in einem Reihengrab bestattet wird. Hier bemisst sich die Ruhefrist der Urne nach der im hessischen Friedhofsgesetz festgesetzten Mindestzeit.

Artikel 2

Artikel 3

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Der Ehepartner oder ein Verwandter gerader Linie darf innerhalb der Ruhefrist der/des Verstorbenen mittels Urne in der Grabstätte beigesetzt werden. Die Ruhefrist für Aschen ist durch Verlängerung des Nutzungsrechtes zu gewährleisten. Durch die Urnenbeisetzung anderer Personen darf sich das Nutzungsrecht hingegen nicht verlängern.

Artikel 4

g)         Baumbestattung Urne

Artikel 5

Neu eingefügt wird § 28 a

Baumbestattung Urne

In diesem Grabfeld besteht die Möglichkeit, bis zu zwei Aschenurnen in einem abgegrenzten Bereich unter einem Baum beizusetzen. Seitens der Hinterbliebenen kann eine Namenstafel nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung aufgebracht werden. Etwaiger Grabschmuck hat sich ebenfalls nach den Vorgaben zu richten.

Artikel 6

Die IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) tritt am                  

15.07.2023 in Kraft.

Neustadt (Hessen), den 26. Juni 2023

 

Stadt Neustadt (Hessen)

Der Magistrat

Thomas Groll

Bürgermeister