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weitere Infos:

Gemäß § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Fassung vom 30.06.2017 (GVBl. S. 150), beginnt für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30.06.2024 das 6. Lebensjahr vollenden, am 01.08.2024 die Schulpflicht. Unterrichtsbeginn ist Montag, der 26.08.2024.

Die Erziehungsberechtigten werden von der zuständigen Grundschule über die weitere Terminplanung und den Ablauf des Anmeldeverfahrens informiert.

Bei der Anmeldung erfolgt eine Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse. In Hessen wird Kindern mit Bedarf Förderung in Form von Vorlaufkursen schon vor dem Schuleintritt
angeboten. Dies ist auch der Grund für das frühe Anmeldeverfahren. Kinder, die nach dem 30.06.2024 das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 58 Abs. 1 Satz 4 HSchG die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.

Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember 2024 das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch den Schulpsychologischen Dienst abhängig gemacht werden.

Marburg, 28.02.2023

DER KREISAUSSCHUSS DES LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
gez. Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

Wird veröffentlicht:

Neustadt (Hessen), den 06.03.2023

STADT NEUSTADT (HESSEN)
DER MAGISTRAT

Thomas Groll
Bürgermeister