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Mit der nachstehenden Veröffentlichung eines Auszuges aus unserer Straßenreinigungssatzung bringen wir erneut die bei Schneefall oder bei Schnee- und Eisglätte zu erfüllenden Verpflichtungen in Erinnerung.

Winterdienst

  • 10

Schneeräumung

(1)

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6-9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der ge­genüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke ver­pflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätz­lich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

   

(2)

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

   

(3)

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

   

(4)

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls soweit möglich und zumutbar  aufzuhacken und abzulagern.

   

(5)

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkaufsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

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(6)

Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

   

(7)

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

  • 11

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1)

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und  Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 Anwendung.

   

(2)

Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden, § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

   

(3)

Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

   

(4)

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfange und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

   

(5)

Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.

   

(6)

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisstellen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

   

(7)

§ 10 Abs. 7 gilt entsprechend.

Neustadt (Hessen), den 18.10.2022

STADT NEUSTADT (HESSEN)

          DER MAGISTRAT

              Thomas Groll

              Bürgermeister